FÜHREN VON FAHRZEUGEN

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Das einäugige Sehen ist gewöhnungsbedürftig und verlangt zusätzliche Aufmerksamkeit beim Einschätzen der Entfernung von vorausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem ist das seitliche Gesichtsfeld auf der Seite der Behinderung eingeschränkt.
Träger von Augenprothesen (organische oder funktionelle Einäugigkeit) brauchen seit 2010 nicht mehr den Führerschein der „Sonderklasse B“ zu erwerben, sondern es wird eine Eignungsuntersuchung für das Führen von Fahrzeugen bei zuständigen Stellen verlangt (Arzt der Gesundheitsbehörde ASL, Delegation des Automobilclubs ACI, Agenturen, Fahrschulen usw.).
Die Patienten müssen bei dieser Gelegenheit ein Attest ihres Augenarztes vorlegen, der vereint mit einer umfassenden Beurteilung des Sehvermögens, folgendes zu bescheinigen hat:

  • Umfassende klinische Stabilität und insbesondere das Vorliegen einer seit mindestens 6 Monaten andauernden einäugigen Sicht.
  • Das Vorhandensein eines ausreichend weiten Gesichtsfelds ohne Ausfälle in einem Bereich von 30° zur zentralen Achse.

Dieses Attest hat eine Gültigkeit von maximal 3 Monaten und ist dem für die Gewährung der Erneuerung des Führerscheins zuständigen Arzt gemäß Abs. A 3.4 von Anhang III der ital. Gesetzesverordnung 59/2011 vorzulegen.
​Sollten die im Attest bescheinigten Anforderungen nicht für die Eignung zum Führen von Fahrzeugen bei einäugiger Sicht ausreichen, hat sich der Patient einer Untersuchung bei der Örtlichen Ärztekommission der Gesundheitsbehörde ASL zu unterziehen, bei der das Attest erneut vorzulegen ist.